Deutsch-Französische Gesellschaft Saar e.V.

 

Gegründet am 13. September 1961

 

 

Satzung

 

in der Fassung vom 30.04.1998

 

 

§ 1

Die Deutsch-Französische Gesellschaft ist ein Verein. Sie führt den Namen „Deutsch-Französische Gesellschaft Saar e.V.“.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege der deutsch-französischen Beziehungen auf kulturellem, wirtschaftlichem, sozialem und politischem Gebiet.

Die Tätigkeit der Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Gesellschaft darf sich im Rahmen ihres Zweckes an anderen gemeinnützigen Körperschaften beteiligen. Im Rahmen ihres Zweckes darf sie ihre Mittel teilweise (höchstens die Hälfte) auch anderen gemeinnützigen Körperschaften für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft darf ferner die treuhänderische Verwaltung von (unselbstständigen) Stiftungen übernehmen, sofern der Stiftungszweck der Gesellschaft vereinbar ist; sie darf solchen Stiftungen auch eigene Mittel zuführen.

 

§ 3

Die Gesellschaft hat

a) aktive Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

Aktive Mitglieder sind natürliche Personen jeder Staatsangehörigkeit, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen die Gesellschaft unterstützen. Sie sind in der Mitgliederversammlung ebenso stimmberechtigt wie aktive Mitglieder. Auch juristische Personen und andere Personengemeinschaften können fördernde Mitglieder sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 4

Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen; dieser beschließt mit einfacher Mehrheit.

Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber seinen Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorlegen. Zur Abänderung des Beschlusses des Vorstandes ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 5

Natürliche Personen, die als Mitglieder die Ziele der Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert haben, kann die ordentliche Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6

Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Veranstaltungen der Gesellschaft zu beteiligen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, für die Ziele der Gesellschaft zu wirken und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung einer juristischen Person oder Personengemeinschaft.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird hierdurch nicht berührt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund bei dem auszuschließenden Mitglied vorliegt.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 8

Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrages, dessen Mindesthöhe jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 100,-- €.

 

§ 9

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Der Vorstand, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird, besteht aus:

a) dem Präsidenten / der Präsidentin

b) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin

c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

d) dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin

e) sieben weiteren Mitgliedern

Der Vorstand benennt einen „Geschäftsführenden Vorstand“, dem die unter a) bis d) genannten Mitglieder sowie ein weiteres Mitglied angehören.

Die Gesellschaft wird durch den/die Präsidenten/Präsidentin und den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin gesetzlich vertreten. Jeder/Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 11

Der Vorstand (§ 10) wählt aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch schriftlich oder auf fernmündlichem Wege herbeigeführt werden; in letzterem Falle ist schriftliche Bestätigung erforderlich.

 

§ 12

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich Vorsitzender des Beirates. Die Zahl der Beiratsmitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen. Die Mitglieder des Beirates und der Arbeitsausschüsse müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.

 

§ 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind

a) Aufgabenstellung und Arbeitsplanung

b) Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, die Genehmigung des Geschäftsberichtes für das vorangegangene Jahr

c) Entlastung des Vorstandes nach Prüfung der Jahresabrechnung durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer

d) Festlegung des Jahresbeitrages.

Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitgeteilt sind, kann der Vorstand auf die Tagesordnung setzen.

 

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 16

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht einstimmig Wahl durch Akklamation beschlossen wird. Wiederwahlen sind zulässig.

Bei ordnungsgemäßer Einladung sind Vorstand und Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, unbeschadet der Bestimmungen des § 4.

 

§ 17

Satzungsänderungen können in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden, sofern wenigstens 40 Mitglieder anwesend sind. Erscheinen nicht wenigstens 40 Mitglieder, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung unverzüglich gem.

§ 14 einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen kann.

 

§ 18

Bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird die Gesellschaft aufgelöst.

Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn dies in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen wird. Erscheinen weniger als drei Viertel aller Mitglieder, so gilt

§ 17 Satz 2.

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft muss das Vereinsvermögen einem dem Gesellschaftszweck möglichst nahe kommenden gemeinnützigen Zweck zugewendet werden. Beschlüsse über die Vermögensverwendung dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Deutsch-Französische
Gesellschaft Saar e.V.

im Hause der Union-Stiftung
Steinstr. 10
66115 Saarbrücken

Tel.: 0681/ 70945-18
E-Mail: info(at)dfg-saar(dot)de

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